Fibersol®-2: Der meistuntersuchte lösliche Ballaststoff
Über 100 veröffentlichte Studien und mehr als 30 Jahre Forschung: Warum die Ballaststoffquelle im Fiber Protocol zu den am besten dokumentierten ihrer Art gehört.
Eine Ballaststoffquelle mit langer Forschungsgeschichte
Fibersol®-2 ist ein löslicher Ballaststoff, der durch Dextrinisierung und enzymatische Hydrolyse von Maisstärke gewonnen wird — chemisch auch als resistentes Maltodextrin bezeichnet. Er liefert rund 90 % Ballaststoffanteil, ist geschmacksneutral, gut wasserlöslich und wird seit über drei Jahzehnten in klinischen Studien untersucht.
Damit gehört er laut Herstellerangaben (ADM/Matsutani) zu den am umfangreichsten erforschten Ballaststoffen überhaupt: Eine 2023 veröffentlichte Übersicht listet mehr als 100 wissenschaftliche Publikationen, die sich mit Verdauung, Stoffwechsel, Fermentation und Verträglichkeit dieses Inhaltsstoffs befassen.
Warum Verträglichkeit ein eigenes Forschungsfeld ist
Ein zentrales Thema der Forschung ist die individuelle Verträglichkeit von Ballaststoffen. Eine Studie von Kishimoto et al. (2013, J Nutr Sci Vitaminol) untersuchte die maximale Einzeldosis, die bei gesunden Erwachsenen noch keinen Durchfall auslöst, und kam für Fibersol®-2 auf einen deutlich höheren Wert als für vergleichbare Ballaststoffe wie Inulin oder Oligofructose. Grund dafür ist die langsamere Fermentation im Dickdarm, die laut In-vitro-Untersuchungen (Fahey et al., J. Nutr.) mit einer geringeren Gasbildung einhergeht als bei schneller fermentierenden Fasern.
Was das für die Formel bedeutet
Fiber Protocol verwendet Fibersol®-2 in einer Tagesportion von 10 g — eine Menge, die sich an den in der Forschung untersuchten Dosisbereichen orientiert, ohne über sie hinauszugehen. Die folgenden Beiträge im Konsortium ordnen die einzelnen Forschungsfelder — Verdauungsgesundheit, Blutzucker, Sättigung und Blutfette — im Detail ein.
Hinweis: Die zitierten Studien untersuchen den Inhaltsstoff Fibersol®-2 als solchen. Sie sind keine Studien am fertigen Produkt Fiber Protocol und begründen keinen zugelassenen Health Claim im Sinne der EU-Verordnung 1924/2006, sofern dieser nicht ausdrücklich genannt ist.





